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Nummer 1 / Januar 2005



BVG bestätigt Verbot von Nazi Demo:

Na also - es geht doch!

von P.C.Walther

In Berlin wurde ein für den 25. September 2004 angekündigter Marsch von Neonazis unter dem Motto "Berlin bleibt deutsch", der sich ursprünglich "gegen islamische Zentren in der Stadt" richten sollte, vom Berliner Polizeipräsidenten mit einer inhaltlichen Begründung verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat, anders als in vielen Fällen der jüngeren Vergangenheit dieses Verbot bestätigt.

Es geht also auch anders, als man es bisher aus Karlsruhe in den meisten Fällen gewohnt war. Und obwohl eine Wiederkehr alter Verbotsaufhebungen nicht auszuschließen ist, sollte niemand von vornherein aufgeben. Dass es auch einen erfolgreichen Fall geben kann, zeigt das Berliner Beispiel vom September 2004.

Hetzpropaganda hat keine Meinungsfreiheit
In dem Verbotsbescheid vom 24.09.04 (Geschäftszeichen: LKA 572) heißt es: "Ein solcher Aufruf ist nicht mehr von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit erfasst." Das Motto der Versammlung ("Berlin bleibt deutsch") lehne sich bewusst an die textgleiche, inkriminierte "Landser-CD" aus dem Jahre 1996 an, "die volksverhetzende und gewaltverherrlichende Inhalte hat".
Eine weitere Verbindung zu diesen Aussagen ergibt sich nach Feststellung des Polizeipräsidenten aus der Erklärung des NPD-Präsidiums vom 22.09.04, "in der ein ‚Überlebenskampf des deutschen Volkes' gegen eine ‚Überfremdung' propagiert wird." Dies sei "insgesamt nahezu deckungsgleich mit der nationalsozialistischen Propagandasprache". Es werde "zu Hass und Gewalttaten gegen die ausländische Bevölkerung aufgerufen". "Eine solche Hetzpropaganda ist nicht mehr vom Art. 5 Abs.1 GG gedeckt. Sie begründet schon für sich, spätestens aber in Verbindung mit dem Motto und der dahinterstehenden CD den Strafbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB)."
Das Oberverwaltungsgericht Berlin, das mit Beschluss vom 24.09.04 das Verbot bestätigte, wies überdies darauf hin, dass das Motto "Berlin bleibt deutsch" in Zusammenhang mit einem "gleichlautenden Tagesbefehl Adolf Hitlers" gesehen werden müsse.

Zur Nachahmung empfohlen
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies mit Beschluss vom 25.09.04 (Az.: 1 BvO 42/04) die Beschwerde der NPD gegen das Verbot zurück und bestätigte die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Verbotsbegründungen des Polizeipräsidenten und der Verwaltungsgerichte: "Die den Entscheidungen maßgeblich zu Grunde gelegten Tatsachen und die darauf aufbauende... Tatsachenwürdigung, wonach die nunmehr geplante Versammlung gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße, sind jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam", heißt es in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, womit das Verbot und seine Begründung akzeptiert werden.
Anderen Kommunen, Polizeipräsidenten und Verwaltungsgerichten sei deshalb die Entscheidung aus Berlin und Karlsruhe vom 22. und 25.September 2004 zur Beachtung und Ermunterung für Verbotsverfügungen empfohlen.

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