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antifNACHRICHTEN Titelseite
Nummer 3 / Oktober 2008



Neues Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg:

Obrigkeitsstaat aus Kaisers Zeiten

Dieter Lachenmayer

Stellungnahme und Überblick zum vorliegenden Re-gierungsentwurf eines Versammlungsgesetzes in Baden-Württemberg

Während in Bayern die FDP Korrekturen am grade eben erst von der CSU verabschiedeten Versammlungsgesetz als Bedingung für eine Koalition mit ihr fordert, ist es in Baden Württemberg ausgerechnet der freidemokratische Innenminister Goll, der ein neues Versammlungsgesetz vorlegt, das weitgehend einfach vom bayrischen abgeschrieben wurde und all dessen Verschlechterungen beinhaltet. Nach dem Willen der Landesregierung soll es noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Goll und die Landsregierung geben vor, mit diesem Gesetzentwurf das Versammlungsrecht vor dem "Missbrauch von Extremisten" zu schützen. Angeblich bedeute es eine "erhebliche Erleichterung für die Veranstalter und Behörden".
Angesichts dieses Entwurfes, der in Wirklichkeit erhebliche Erschwernisse und Einschränkungen für die Veranstalter von Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen beinhaltet, muss es den demokratischen Kräften und Organisationen nun in Wirklichkeit darum gehen, das grundgesetzliche Recht auf Versammlungsfreiheit vor dem Missbrauch durch Innenminister und Regierungsmehrheit, Behörden und Polizei zu schützen.
Der vorliegende Entwurf atmet den Geist des Obrigkeitsstaates aus Kaisers Zeiten, der Gängelung und Überwachung der BürgerInnen und den Versuch die Versammlungsfreiheit - Grundlage der freien Diskussion und Meinungsbildung in einem demokratischen Staat - zu beschneiden.

Wo auch nur zwei zusammenstehen ...
I. Ausdehnung des Versammlungsgesetzes auf nicht öffentliche Versammlungen bzw. jede menschliche Begegnung
Während das bisherige Gesetz nur öffentliche Versammlungen den gesetzlichen Regelungen unterwirft, definiert das neue Gesetz jede Begegnung von Menschen ("Zusammenkunft von mindestens zwei Personen" § 2,1) die "überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung" gerichtet ist, als Versammlung im Sinne des Gesetzes und unterstellt sie damit der behördlichen, polizeilichen und justitiellen Kontrolle.
D.h. jede politische Diskussion, am Stammtisch, im Ehebett, im Büro oder in der Strassenbahn, unterliegt besonderer behördlicher Aufsicht.
Zwar beziehen sich die meisten der Bestimmungen des Gesetzes weiterhin nur auf öffentliche Versammlungen, aber mit der ausdrücklichen Einbeziehung von nichtöffentlichen Versammlungen in das sogenannte "Uniformierungs- und Militanzverbot" (§ 7) und das "Störungsverbot" (§ 8) ist ein Anfang behördlichen Einflusses auf alle Zusammenkünfte, weit über die Gebote des Strafgesetzes hinaus und jenseits des Grundgesetzes gemacht.

II. Einschneidende Verschärfungen für alle Versammlungen - im Saal oder unter freiem Himmel
  • Während bisher nur ein Versammlungsleiter rechtsrelevant war, gibt es nun für jede Versamm-lung auch einen Veranstalter, der ebenfalls Pflichten zu erfüllen hat und ggf. der Strafverfolgung unterliegt.
  • Ein "Störungsverbot" gilt nun neu für alle Versammlungen. (§ 8 und § 20,3.) Es bezieht sich vor allem auf die Verhinderung oder Behinderung von Versammlungen oder den Aufruf dazu und ist mit Freiheitsstrafe bedroht - bei Gewaltandrohung bis zu 2 Jahren, bei erheblicher Störung oder bei Widerstand gegen einen Ordner bis zu einem Jahr. D.h. jeder Protest, insbesondere schon der Aufruf zum Protest z.B. gegen einen Nazi-Aufmarsch, ein Bundeswehrgelöbnis, einen NATO-Gipfel oder auch nur gegen besonders schlimme Sprüche in Strassenbahn oder am Stammtisch ist (über die geltenden Strafgesetze hinaus) strafbar.
  • Das bisherige Uniformverbot wird durch ein "Militanzverbot". ergänzt (§ 7) Es gilt nicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel, sondern eben auch für Versammlungen im Saal und ermöglicht den Eingriff der Polizei in Saalveranstaltungen, sofern der "Eindruck der Gewaltbereitschaft" erweckt wird. Der Versammlungsleiter wird generell für "Gewalttätigkeiten, die aus der Versammlung heraus begangen werden". verantwortlich gemacht. Er hat die Pflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen bzw. ggf die Versammlung selbsttätig zu beenden.
  • Damit kommen ohne jede Definition neue Rechtsbegriffe in Umlauf, "Gewaltbereitschaft" bzw. "gewaltbereite Anhänger", von denen sich der Versammlungsleiter bussgeldbewehrt zu distanzieren hat. Was "Gewaltbereitschaft" ist und wie sie erkannt werden kann, bleibt dem Ermessen der der Behörde überlassen.

    Immer dabei: Bürokratie und Polizei III. Verschärfungen für Versammlungen im Saal (die laut Grundgesetz keinerlei Einschränkungen unterliegen).
  • In jeder Einladung zur Versammlung muss ein "Veranstalter" also wohl eine juristische Person benannt werden. Eine beträchtliche Hürde für eine spontan entstehende Bürger- oder Jugendinitiative.,
  • Pressevertreter dürfen aus keiner Versammlung ausgeschlossen werden, ( - auch nicht wenn sie von einer Nazi-Zeitung kommen)
  • Der Polizei muss Zutritt gewährt werden
  • Es muss einen benennbaren Versammlungsleiter geben.
  • Die Behörde kann die Personalien des Versammlungsleiters während oder im Vorfeld der Versammlung anfordern.
  • Die Behörde erhält das Recht, Auflagen für Versammlungen im Saal zu machen, z.B. eine bestimmte Zahl von Ordnern zu verlangen.
  • Die Personalien der Ordner müssen auf Verlangen während oder im Vorfeld der Veranstaltung angegeben werden.
  • Die Ordner müssen volljährig sein
  • Die Behörde kann Ordner ablehnen (aber an ihrer auferlegten Ordnerzahl festhalten)
  • Auch Saalveranstaltungen können verboten werden, wenn "Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben."(sofern es sich dabei nicht einfach um einen Denk- oder Formulierungsfehler handelt, wird künftig jede öffentliche Diskussion von Strafgesetzen, Strafurteilen etc. verboten.)
    Insgesamt erhalten Behörden und Polizei mit diesen neuen Bestimmungen ein breites Instrumentarium, Versammlungen im Saal zu erschweren, zu be- und auch verhindern oder auch nur die Veranstalter zu schikanieren und mit strafbewehrten Vorschriften einzuschüchtern. Insbesondere die Sammlung der persönlichen Daten von Leiter und OrdnerInnen, also aktiven Teilnehmern der Versammlung, bedeutet ein hohes Mass an behördlicher Einschüchterung, die in einer Demokratie nicht geduldet werden kann.

    Registrieren, Schikanieren, Einschüchtern
    III. Verschärfungen für Versammlungen unter freiem Himmel
  • Anmeldung 72 Stunden (bisher 36) vor Bekanntmachung (Es gibt eine auslegbare Ausnahmeregel für Spontanversammlungen)
  • Höhere Anforderung an die Anmeldung: z.B. müssen mitgeführte Gegenstände angegeben werden. (Das ist nach aller Erfahrung zwar für die benötigten größeren technischen Hilfsmittel (Bühne, Beschallungsanlagen) nicht aber wie immer wieder bereits in der Vergangenheit gefordert, für Fahnen, Transparente, Musikinstrumente, Megafone, dekorierte Handwagen, Pappmaché Utensilien etc. praktikabel).
  • Die Behörde kann den Versammlungsleiter aus vagen Verdachtsgründen ablehnen (§15, 5)
  • Personalien der Ordner (nach den Auflagen der Behörde) müssen im Vorfeld angegeben werden. Damit erhält die Behörde eine Datei der besonders aktiven Versammlungsteilnehmer und erschwert gleichzeitig die Organisation jeder Versammlung z.B. durch unangemessen hohe Ordnerzahlen.
  • Ordner können aus vollkommen willkürlichen Gründen abgelehnt werden (Wenn sie nach Ansicht der Behörde "ungeeignet sind", den Versammlungsleiter "zu unterstützen" § 15.6.1)
  • Bei der Entscheidung über Beschränkung oder gar Verbot der Versammlung spielen die "Rechte Dritter" eine Rolle. Also z.B. Geschäftsleute, die Umsatzeinbussen befürchten.
  • sehr geringe Hürden für den Eingriff der Polizei in die Demonstration. Wenn Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für Sicherheit und Ordnung bestehen darf die Polizei
  • Filmen und fotografieren
  • vor, während und nach der Demo die Personalien feststellen und ggf die Leute mitnehmen §§ 18 u. 19
  • Die rigorosen bisherigen Bestimmungen zur "Mitführung" von "Schutzwaffen" (Gegenständen, "die dazu bestimmt sind Vollstreckungsmassnahmen abzuwehren" - also z. B. Regenmäntel) oder "Ge-genständen, die geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhin-dern" werden beibehalten, (Strafandrohung 1 Jahr Gefängnis, § 20,) allerdings generell Ausnahmen für Prozessionen, Faschingsumzüge und Volksfeste zugelassen.
  • Neu eingeführt: Verbot "im Anschluss oder im Zusammenhang" mit Versammlungen, sich "mit anderen zu einem gemeinsamen friedenstörenden Handeln zusammenzuschließen". (Damit dürfte wohl gemeint sein, wenn sich Teilnehmer einer angemeldeten Versammlung nach Schluss einer Kundgebung einem Naziaufmarsch entgegen stellen)
    All diese Neuerungen erschweren offenkundig alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, also nicht nur, wie gerne vorgeschoben, Aufmärsche von Nazis. Im Gegenteil: Besonders ausgefeilt sind solche Bestimmungen, die gerade Protestaktionen gegen Naziaufmärsche erschweren und unter Strafandrohung stellen.

    Ein Gesetz gegen Linke, gegen Nazis nur Schminke
    IV. Neuerungen zur Verhinderung faschistischer Betätigung?
    Dagegen findet sich in § 17 eine Bestimmung, die sich ausdrücklich gegen faschistische Versammlungen an Gedenkorten "der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" bzw. an den Gedenktagen 27. Januar und 9. November richten, sofern "zu besorgen ist, dass durch diese Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt wird."
    Das sind allerdings Orte und Tage, die bisher zumindest in Baden-Württemberg von Naziveranstaltern nicht wahrgenommen wurden.
    Gedenktage und -anlässe, an denen in der Vergangenheit tatsächlich Naziaufmärsche stattfanden oder versucht wurden, wie der 30. Januar, der 1. oder der 8. Mai sind im Gesetz nicht aufgeführt und nicht berücksichtigt.
    Es muss also auch in dieser positiven Bestimmung eine eher kosmetische Absicht vermutet werden.
    Wäre wirklich eine Beschränkung von Versammlungen beabsichtig, die die Würde der Nazi-Opfer beeinträchtigen, dann wäre ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, gewaltverherrlichendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt angebracht.

    Demokratie wird erstickt
    V. Fazit
    Dieser Entwurf eines Versammlungsgesetzes wird weder dem Anliegen gerecht, faschistische Betätigung zu begrenzen, noch modernisiert, verbessert oder erleichtert er Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes.
    Im Gegenteil: Dieses Versammlungsgesetz schränkt ein ohnehin schon beschränktes Grundrecht weiter ein, belegt Veranstalter mit bürokratischen Schikanen, unterwirft VersammlungsteilnehmerInnen zusätzlicher polizeilicher Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten. Er behindert Protest gegen Naziaufmärsche.
    Statt demokratische Betätigung, Diskussion und Meinungsbildung zu unterstützen stellt dieses Gesetz jeden Bürger, der bereit ist sich öffentlich an den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen, unter den misstrauischen Verdacht, ein Störer der öffentlichen Ordnung zu sein. Mit diesem Gesetz kann Demokratie nicht gelebt werden. Es erstickt sie!

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